Wissenswertes

Was ändert sich mit dem neuen NÖ Hundehaltegesetz, das am 1.6.23 in Kraft getreten ist?

Neue Gesetze bringen immer wieder Verwirrungen, Unsicherheiten mit sich und werfen Fragen auf - wir versuchen Euch hier einen kurzen Überblick zu verschaffen:

 

Stichtag 01.06.23

Übergangsbestimmung: 

Hunde die bereits vor dem 1. Juni 2023 von einem Hundehalter gehalten wurden: Kein Sachkundenachweis!

 

Ab dem 1. Juni 2023 sind grundsätzlich alle „neu ab diesem Zeitpunkt angeschaffte“ Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu melden.
Hundehalter benötigt hierzu u.a. verpflichtend

  • Nachweis der erforderlichen allgemeinen Sachkunde (Anmerkung: wenn dieser Nachweis nicht bereits bei der Meldung erbracht werden kann, ist er binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt der Gemeinde vorzulegen) - siehe unten welche alternativen Ausbildungen und Prüfungen ebenso gelten
  •  Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung 

Achtung: HUNDEHALTUNG ist ab 1.06.23 auf 5 HUNDE pro HAUSHALT eingeschränkt! (Ausnahmen z. B. behördlich gemeldete Hundezucht, Ausbildung von Hunden etc. kann man im Gesetz nachlesen)

 

Wer muss die Sachkunde nachweisen?

Der Hundehalter auf den der Hund bei der Gemeinde angemeldet wird und auf den die Haftpflichtversicherung lautet.

(Der Halterbegriff des TSchG wird jedoch in Bezug auf das NÖ Hundehaltegesetz dahingehend eingeschränkt, dass das nach § 8 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz vorgesehene „zum Verwahren überlassen“, da es nicht auf zeitliche Dauer gerichtet ist, keine Haltereigenschaft begründet)

 

Wer braucht den Sachkundevortrag NICHT mehr besuchen?

Als gleichwertig anerkannt Ausbildungen/Prüfungen sind: 

• Abschluss eines veterinärmedizinischen Studiums 

• Assistenzhundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 

• Therapiebegleithundeausbildung im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 

• Diensthundeführerausbildung gemäß § 4 Abs. 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/2004

• Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest nach der Österreichischen Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes 

• Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest nach der Österreichischen Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport-Union 

• Jagdhundeprüfung gemäß § 91 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500

• Prüfung für Hundeführerinnen und Hundeführer ( der Österreichischen Rettungshundebrigade  des Österreichischen Rettungsdienstes - Einsatzorganisation für Rettungshunde  der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs  des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich  der Österreichischen Hundewasserrettung  der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes  der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union)

• Ausbildungen nach den Landesvorschriften wie z.B. in Wien, OÖ, Steiermark

• Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie“ der Veterinärmedizinischen Universität Wien 

• Vollgebrauchsprüfung, Hauptprüfung oder Gebrauchsprüfung des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes (ÖJGVPrüfung)

 

Allgemeine Sachkundevortrag muss quasi nur "1x im Leben" besucht werden und ist dann zukünftig für alle weiteren Hunde gültig. Er dauert insges. 3 Stunden - 1 Stunde durch eine/n Tierarzt/in - 2 Stunden durch fachkundige Person (z.B. Trainer des ÖKV u. angeschl. Verbandskörperschaften)

 

ERWEITERTE SACHKUNDE FÜR "LISTENHUNDE" (Hunde mit erhöhtem Gefährdunspotenzial) und "AUFFÄLLIGE HUNDE" (Bescheid durch die Gemeinde) müssen zusätzlich zum Allgemeinen Sachkundevortrag auch noch den erweiterten Sachkundvortrag und die Praxisstunden absolvieren. (Umfang und Auflagen hab sich mit neuer Verordnung 2023 nicht verändert). Pro Haushalt dürfen maximal 2 dieser Hund gehalten werden.
Letztere "Erweiterte Sachkunde" kann bei uns im Verein ebenfalls absolviert werden.

 

Wer muss den im NÖ Hundehaltegesetz geforderten Nachweis der erforderlichen "Erweiterte Sachkunde" erbringen?

Halter von „Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential“ gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes

und Halter von „auffälligen Hunden“ gemäß § 3 leg. cit.

Folgende Rassen sind hier u.a. taxativ aufgezählt:

* Bullterrier

* American Staffordshire Terrier

* Staffordshire Bullterrier

* Dogo Argentino

* Pit-Bull

* Bandog

* Rottweiler

* Tosa Inu

 

Ab welchem Alter darf mein Hund zu Prüfungen antreten?

Laut NATIONALER PO (ÖPO) gilt folgende Regelung:

Am Tag der Prüfungsveranstaltung muss der Hund das vorgeschriebene Alter vollendet haben. Es dürfen keine Ausnahmen gemacht werden.

BH mit VT, BgH-1, Obedience Beginner, RO-B 12 Monate

BgH-2 14 Monate

BgH-3, FH-1, GH-1,2+3, RO1 15 Monate

FH-2 17 Monate

ÖPO-1, RO 2+3, 18 Monate

ÖPO-2 19 Monate

ÖPO-3, FH-3 20 Monate

Laut INTERNATIONALER PO (IPO) gelten die folgenden Zulassungbestimmungen:

Am Tag der Prüfungsveranstaltung muss der Hund das vorgeschriebene Alter vollendet haben. Es

dürfen keine Ausnahmen gemacht werden. Voraussetzung zum Start ist eine erfolgreich abgelegte

BH/VT nach den nationalen Regeln der LAO.

 

BH/VT – IPO VO 15 Monate

IPO ZTP 18 Monate

IPO 1: 18 Monate

IPO 2: 19 Monate

IPO 3: 20 Monate

FPr 1-3:  15 Monate

FH 1: 18 Monate

FH 2: 18 Monate

IPO FH: 20 Monate

UPr 1-3: 15 Monate

SPr 1-3: 18 Monate

StPr: 15 Monate

APr 1-3: 18 Monate

 


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